Hygienekonzept für den E-Zigaretten-Fachhandel
Die Bundesregierung hat am 15.04.2020 verfügt, dass Ladengeschäfte bis zu einer Maximalfläche von 800 qm ab dem 20.04.2020 vorerst wieder öffnen dürfen. Ausnahme Bayern: ab dem 27.04.2020.
Die Bedingung (Zitat): “Dabei müssen sie (die Betreiber) Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.”
Das BfTG hat eine Liste mit Maßnahmen für Ladenbetreiber und Angestellte erstellt, die relativ einfach umzusetzen und vor allem notwendig sind, um Kunden zu schützen. Die einzelnen Bundesländer werden voraussichtlich bis kommenden Montag konkret definieren, wie sich der Handel zu verhalten hat. Diese Liste dient der Orientierung. Download unten.
Empfehlungen vom Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V.
- Der Zugang zum Geschäft sollte gesteuert werden. Es empfiehlt sich, einen Aushang am Eingang des Geschäfts anzubringen, welcher darauf aufmerksam macht, dass Kunden vor dem Eingang warten müssen und hereingebeten werden. In kleinen Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 40qm sollte sich nur ein Kunde bzw. Kunden, die im selben Haushalt wohnen, aufhalten. Ab 40qm könnte man zwei Kunden gleichzeitig zulassen.
- Die Mitarbeiter sollten eine Community-Maske (Mund- und Nasenschutz) tragen und immer einen Abstand von mind. 2 m zum Kunden und anderen Mitarbeitern einhalten.
- Die Ware sollte von den Verkäuferinnen und Verkäufern nur mit Einweg-Handschuhen berührt werden. Die Einweg-Handschuhe sind regelmäßig zu wechseln.
- Probier-Stationen (Testbars) sollten in keinem Fall genutzt werden.
- Türgriffe und andere Flächen, die von Kunden regelmäßig berührt werden, müssen jede Stunde desinfiziert werden.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erkältungssymptomen müssen von der Arbeit freigestellt werden.
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