E-Zigarettensteuer trotz Anpassung höchst problematisch – BfTG strebt Verfassungsbeschwerde an

Die Regierungskoalition hat sich nach langen Verhandlungen auf einen veränderten Entwurf des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes (TabStMoG) geeinigt. Die Steuer auf E-Zigaretten-Liquids soll geringer ausfallen als geplant.
Was bedeutet diese neue Vorlage konkret für die E-Zigarettenbranche? Das Bündnis für Tabakfreien Genuss bewertet den neuen Entwurf als weiterhin höchst problematisch für die Branche.

E-Zigaretten-Liquids sollen nach dem neuen Entwurf ab Juli 2022 besteuert werden. Allerdings anders, als das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dies ursprünglich geplant hatte. Das BMF wollte eine Besteuerung nach Nikotingehalt festlegen. Dies hätte den Preis der Liquids um bis zu 160 Prozent verteuert. [1]

Ein Grund für die ausgedehnten Verhandlungen waren die weit auseinandergehenden Ansichten innerhalb der Koalition über die geplante Liquidsteuer. Die CDU/CSU-Fraktion und alle Oppositionsparteien im Bundestag kritisierten, dass das BMF im ersten Entwurf des TabStMoG das Thema Schadensminimierung von E-Zigaretten gegenüber Tabakzigaretten ignoriert und eine viel zu hohe Liquidsteuer im Vergleich zu Rauchtabak veranschlagt habe. Dieser Meinung war auch die Mehrheit der Experten, die am 17.05.2021 zur Anhörung im Steuerausschuss geladen worden sind. [2]

Der neue Entwurf sieht eine Besteuerung nach Volumengehalt vor. In vier Schritten von Juli 2022 bis Januar 2026 soll ein Milliliter E-Zigarettenliquid in der letzten Stufe mit einer Steuer von € 0,32 belegt werden. Eine handelsübliche Liquidflasche mit einem Volumen von 10ml kostet aktuell rund € 5,00 (inkl. MwSt). Ab 2026 würde der Steueranteil des Tabaksteuermodernisierungsgesetz für 10 ml dann € 3,20 betragen. Unabhängig vom Nikotingehalt wird eine Flasche Liquid dann über 8 Euro kosten. Dies bedeutet eine Verteuerung um mehr als 60 Prozent. Hinzu kommt, dass auch nach dem neuen Entwurf eine Steuerregelung mit Steuermarken inklusive Vorfinanzierung vorgesehen ist, die von sehr vielen KMUs der Branche nicht umgesetzt werden kann. [3]

Das Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. wird Verfassungsbeschwerde einreichen!

Dustin Dahlmann, Vorsitzender des BfTG, prognostiziert trotz der verringerten Steuer schwere Zeiten für die Branche:

“Es ist auf den ersten Blick ein Erfolg, dass die absurde Liquid-Steuerhöhe des ersten Entwurfs ausgebremst wurde. Aber auch der jetzige Entwurf sorgt für große Verstimmung innerhalb der Branche. Die Steuer ist mehr als doppelt so hoch wie im EU-Durchschnitt. Und die Regelung mit Steuerbanderolen kann von vielen klein- und mittelständischen Unternehmen der Branche nicht umgesetzt werden. Die Vorleistungen würden die Reingewinne bei weitem übertreffen.”

Europäischer Vergleich
In der EU ist die Besteuerung von E-Zigarettenliquids unterschiedlich geregelt. 14 von 28 EU-Staaten besteuern Liquids im Durchschnitt mit € 0,15. [4] Die geplante Steuer in Deutschland soll ab 2026 € 0,32 betragen.

Dustin Dahlmann: “Die meisten Dampfer in Deutschland werden die Verteuerung nicht akzeptieren. Entweder decken sich die Nutzer mit günstigeren Liquids im benachbarten Ausland ein oder sie kehren zurück zum Tabakkonsum. Feinschnitt bleibt im Vergleich weiterhin deutlich günstiger als E-Zigaretten-Liquid. Auch Ausweichbewegungen auf den Schwarzmarkt sind zu erwarten. Steuermehreinnahmen sind vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Und auch keine Reduktion der hohen Raucherquote in Deutschland. ”

Noch in diesem Jahr startet die Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie. Sie wird sich auch mit der Besteuerung von Liquids befassen. [5] EU-weit harmonisierte Regelungen zur Besteuerung stehen also unmittelbar aus und ein deutscher Alleingang greift dieser Entwicklung vor.

Quellen:

[1] Stellungnahme BfTG zum TabStMoG, 01.03.2021 Link

[2] Anhörung TabStMoG 17.05.2021 Link

[3] Siehe oben Stellungnahme Seite 10/11

[4] Weltbank (2020): E-Cigarettes: Use And Taxation, Seite 8 Link

[5] Kommission der Europäischen Union (2020): Revision of excise rules for tobacco – Directive 2011/64/EU. Link